OTTO-VON-GUERICKE-UNIVERSITÄT MAGDEBURG

 

Fakultät für Mathematik

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

PRÜFUNGSORDNUNG

 

für den Bachelorstudiengang

 

Computermathematik (Computational Mathematics)

 

vom 4. April 2001

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aufgrund des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG-LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.07.1998 (GVBl. LSA S. 300), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 08.08.2000 (GVBl. LSA S. 520) hat die Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg die folgende Studienordnung als Satzung erlassen.

 

Inhalt

 

I.                 Allgemeine Bestimmungen

 

§    1            Zweck der Prüfung und Ziel des Studiums

§    2            Akademischer Grad                                                                                    

§    3            Regelstudienzeit, Studienaufbau                                                                   

§    4            Prüfungen, Prüfungsfristen                                                                         

§    5            Prüfungsausschuß                                                                                      

§    6            Prüfende und Beisitzende                                                                           

§    7            Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen,                                                         

                   Zulassungsverfahren

§    8            Anrechnung von Studienzeiten und Studienleistungen

§    9            Prüfungsarten                                                                                            

§  10            Mündliche Prüfungen und Klausuren                                                             

§  11            Bewertung der Prüfungen                                                                           

§  12            Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß                                     

§  13            Wiederholung von Prüfungen und der Abschlußarbeit                                    

 

 

II.               Bachelorprüfung

 

§  14            Umfang und Form der Bachelorprüfung                                                     

§  15            Abschlußarbeit
§  16            Bildung der Gesamtnote und Zeugnis                                                         

§  17            Urkunde                                                                                                 

 

 

III.              Schlußbestimmungen

 

§  18            Ungültigkeit der Bachelorprüfung

§  19            Einsicht in die Prüfungsakten                                                                    

§  20            Inkrafttreten und Bekanntmachung                                                            

 

 

Anlage:       Modellstundentafel und Prüfungsanforderungen

 

 


I. Allgemeines

 

§ 1

Zweck der Prüfung und Ziel des Studiums

 

(1)  Die Bachelorprüfung bildet einen berufsqualifizierenden Abschluß des Studiums der Computermathematik.

 

(2)  Durch die Bachelorprüfung soll festgestellt werden, ob die Studierenden die für die Berufspraxis notwendigen gründlichen mathematischen Fachkenntnisse sowie Computerkenntnisse erworben haben und die Fähigkeit besitzen, mathematische Probleme zu erkennen und rechnerorientierte Lösungen zu entwickeln.

 

 

§ 2

Akademischer Grad

 

Ist die Bachelorprüfung bestanden, verleiht die Fakultät für Mathematik den Grad

 

Bakkalaurea der Computermathematik/

Bakkalaureus der Computermathematik

Bachelor of Science in Computational Mathematics

B.Sc. Computermathematik

 

§ 3

Regelstudienzeit, Studienaufbau

 

(1)  Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Bachelorprüfung sechs Semester.

 

(2)  Der Studienumfang beträgt insgesamt 118 Semesterwochenstunden. Näheres regelt die Studienordnung nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Prüfungsordnung. In der Studienordnung sind die Studieninhalte so zu begrenzen, daß das Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann.

 

 

§ 4

Prüfungen, Prüfungsfristen

 

(1)  Wird die Bachelorprüfung nicht nach 10 Semestern abgeschlossen, so verliert die Kandidatin bzw. der Kandidat den Prüfungsanspruch, und die Prüfung gilt als endgültig nicht bestanden. Dies gilt nicht, falls die Kandidatin bzw. der Kandidat nachweist, dass sie bzw. er die Fristüberschreitung nicht zu vertreten hat.

 

(2)  Die Bachelorprüfung kann auch vor Ablauf von 6 Semestern abgeschlossen werden, sofern die für die Zulassung erforderlichen Leistungen nachgewiesen werden.

 

 

(3)  Bachelorprüfungen werden in der Regel im Anschluß an jedes Studienjahr abgenommen. Die von der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgelegten und spätestens vier Wochen vor Fristablauf durch Aushang bekanntgemachten Fristen für die Meldung zu den Prüfungen sind Ausschlußfristen. Mitteilungen an die Kandidatinnen bzw. Kandidaten ergehen durch Aushang, sofern diese Prüfungsordnung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.

 

 

§ 5

Prüfungsausschuß

 

(1)  Für die Organisation der Prüfungen und die durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben bildet die Fakultät für Mathematik einen Prüfungsausschuß. Der Prüfungsausschuß besteht aus sieben Mitgliedern. Das vorsitzende Mitglied, das stellvertretend vorsitzende Mitglied und zwei weitere Mitglieder werden aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren, mindestens ein Mitglied wird aus der Gruppe des akademischen Mittelbaus und mindestens ein Mitglied aus der Gruppe der Studierenden benannt. Die Amtszeit der Mitglieder aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren und aus der Gruppe des akademischen Mittelbaus beträgt drei Jahre, die Amtszeit der studentischen Mitglieder beträgt ein Jahr. Die Verlängerung der Amtszeit  ist zulässig.

 

(2)  Der Prüfungsausschuß achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Prüfungsordnung eingehalten werden. Er berichtet der Fakultät über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten, er gibt Anregungen zur Reform der Prüfungsordnung. Der Prüfungsausschuß befindet über Widersprüche gegen in Prüfungsfragen ergangene Entscheidungen.

 

(3)  Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens vier stimmberechtigte Mitglieder, davon das vorsitzende oder stellvertretend vorsitzende Mitglied anwesend sind und die Zahl der Professorinnen und Professoren mindestens so groß wie die Zahl der übrigen Mitglieder ist. Der Prüfungsausschuß  beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitgliedes.

 

(4)  Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme von Prüfungen beizuwohnen.

 

(5)  Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, werden sie vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit verpflichtet.

 

 

§ 6

Prüfende und Beisitzende

 

(1)   Zu Prüfenden dürfen nur Professorinnen, Professoren, Hochschuldozentinnen, Hochschuldozenten, Privatdozentinnen und Privatdozenten bestellt werden. Davon abweichend kann auch anderen am Ausbildungsprozeß beteiligten Lehrkräften die Berechtigung zur Abnahme von Prüfungen vom Prüfungsausschuß erteilt werden, wenn sie zur selbständigen Lehre im betreffenden Fachgebiet beauftragt sind. Zur Beisitzerin oder zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer mindestens die entsprechende Bachelorprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat.

 

(2)   Der Prüfungsausschuß bestellt die Prüferin und den Prüfer für das jeweilige Prüfungsfach. Er kann die Bestellung der oder dem Vorsitzenden übertragen.

 

(3)   Sind mehrere Prüfungsberechtigte für ein Prüfungsfach vorhanden, hat der Prüfling das Recht, unter diesen eine als Prüferin oder einen als Prüfer für die mündliche Prüfung vorzuschlagen. Der Vorschlag begründet keinen Anspruch.

 

(4)   Die Prüferinnen und Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.

 

(5)   Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses sorgt dafür, dass dem Prüfling die Namen der Prüfungsberechtigten mit der Prüfungsankündigung bekanntgegeben werden.

 

(6)   Für die Prüfungsberechtigten sowie die Beisitzerinnen und Beisitzer gilt § 5 Abs. 5 Satz 2 und 3 entsprechend.

 

 

§ 7

Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen, Zulassungsverfahren

 

(1)  Zur Bachelorprüfung wird nur zugelassen, wer

1.     das Zeugnis der allgemeinen oder einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife  oder eine vom Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt als gleichwertig anerkannte Hochschulzugangsberechtigung besitzt,

2.     an der Universität  Magdeburg  für den Bachelorstudiengang Computermathematik   oder einen der Diplomstudiengänge Mathematik/ Wirtschaftsmathematik / Technomathematik eingeschrieben ist,

3.  die fachlichen Zulassungsvoraussetzungen in Form von Leistungsnachweisen erfüllt.

 

(2)  Zur Bachelorprüfung wird nicht zugelassen, wer eine Bachelorprüfung in einem mathematischen Studiengang an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes endgültig nicht bestanden oder seinen Prüfungsanspruch verloren hat.

(3)    Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich zu stellen; ihm sind beizufügen:

 

1.     die Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen,

2.     eine Erklärung darüber, ob der Prüfling bereits eine Bachelorprüfung in einem mathematischen Studiengang nicht bestanden hat.


Der Prüfungsausschuß kann vereinfachende Verfahrensweisen hierzu festlegen.

 

(4)    Für die Zulassung zu vorgezogenen Prüfungen sind von den fachlichen Zulassungsvoraussetzungen gemäß Abs. 1 Ziff. 3 nur die für das jeweilige Fachgebiet spezifischen Zulassungsvoraussetzungen zu erfüllen.

 

 

 

 

§ 8

Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

 

(1)   Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen im Studiengang Mathematik oder vergleichbaren Studiengängen an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden von Amts wegen angerechnet.

 

(2)   Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen oder an anderen als den in Absatz 1 genannten Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes sowie dabei erbrachte Studienleistungen werden von Amts wegen angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Studienzeiten an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes und dabei erbrachte Studienleistungen werden auf Antrag angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Für die Gleichwertigkeit von Studienzeiten und Studienleistungen an ausländischen Hochschulen sind die von der Kultusministerkonferenz und von der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen maßgebend. Bewertungsgrundlage ist das European Credit Transfer System (ECTS).

 

(3)   Über die Anrechnungen nach den Absätzen 1 und 2 entscheidet der Prüfungsaus­schuß.

 

 

§ 9

Prüfungsarten

 

(1)  Prüfungsarten sind:

1. die mündlichen Prüfungen,

2. die schriftlichen Prüfungen unter Aufsicht (Klausuren),

3. die Abschlußarbeit.

 

(2)  Zusätzlich sind Leistungsnachweise zu erbringen, die Voraussetzung zur Zulassung zu Prüfungen und zur Abschlußarbeit sind. Die Bedingungen für deren Erwerb sowie deren Art und Umfang sind von der Hochschullehrerin oder dem Hochschullehrer zu Beginn der Veranstaltung bekanntzugeben.

 

 

§ 10

Mündliche Prüfungen und Klausuren

 

(1)  In einer mündlichen Prüfung und in einer Klausur soll der Prüfling nachweisen, dass er über ein breites Grundlagenwissen verfügt, Zusammenhänge des Fachgebietes erkennt, spezielle Fragestellungen in begrenzter Zeit in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag und Wege zu einer Lösung finden kann.

 

(2)  Im Rahmen der mündlichen Prüfung können auch Aufgaben in angemessenem Umfang zur schriftlichen Behandlung gestellt werden, wenn dadurch der mündliche Charakter der Prüfung nicht aufgehoben wird.

 

 

 

(3)  Mündliche Prüfungen werden als Einzelprüfung vor maximal drei prüfenden Personen in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin oder eines sachkundigen Beisitzers abgelegt. Hierbei wird jeder Prüfling in einem Prüfungsfach grundsätzlich nur von einer prüfenden Person befragt. Zur Festsetzung der Note stimmen sich die Prüfenden ab. Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung sind in einem Protokoll festzuhalten. Die Note ist dem Prüfling im Anschluß an die jeweilige mündliche Prüfung bekanntzugeben.

 

(4)  Die mündliche Prüfung dauert in der Regel mindestens 20 und höchstens 45 Minuten.

 

(5)  Klausurarbeiten sind in der Regel von zwei Prüfungsberechtigten zu bewerten. Für die Korrektur sollen insgesamt 4 Wochen nicht überschritten werden.

 

(6)  Über Hilfsmittel, die bei einer Klausur benutzt werden dürfen, entscheidet die Prüferin oder der Prüfer. Eine Liste der zugelassenen Hilfsmittel ist gleichzeitig mit der Ankündigung des Prüfungstermins bekanntzugeben. Die Kriterien der Prüfungsbewertung sollen offengelegt werden. Die Noten sind in der Regel innerhalb von 4 Wochen bekanntzugeben.

 

(7)  Die Bearbeitungszeit für eine Klausur beträgt mindestens 30 Minuten für jede Semesterwochenstunde Vorlesung, jedoch nicht mehr als vier Stunden.

 

(8)  Belegt ein Prüfling dem Prüfungsausschuß glaubhaft, dass er wegen länger andauernder oder  ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, so wird dem Prüfling gestattet, die Prüfung innerhalb einer längeren Bearbeitungszeit oder in einer anderen Form zu erbringen. Das gleiche gilt auch für Leistungsnachweise.

 

 

§ 11

Bewertung der Prüfungen

 

(1)  Die Noten für die einzelnen Prüfungen werden von den jeweiligen prüfenden Personen festgesetzt. Folgendes Notensystem ist anzuwenden:

 

 

ECTS-Grade

 

Deutsche Note

 

ECTS-Definition

Deutsche

Übersetzung

A

1,0 – 1,5

Excellent

Hervorragend

B

1,6 – 2.0

Very good

Sehr gut

C

2,1 – 3,0

Good

Gut

D

3,1 – 3,5

Satisfactory

Befriedigend

E

3,6 – 4,0

Sufficient

Ausreichend

FX/F

4,1 – 5,0

Fail

Nicht bestanden

 

Zur differenzierten Bewertung der Prüfung können durch Erniedrigen oder Erhöhen der Noten um 0,3 Zwischenwerte gebildet werden. Die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.                                        

(2)  Werden Noten mehrerer Prüfungen zu einer Fachnote zusammengefaßt, errechnet sich die Fachnote aus von den Fakultäten festzulegenden Wertigkeiten der einzelnen Teilprüfungen. Prüfungen mit der Bewertung "nicht bestanden“ sind vor der Bildung der Fachnote zu wiederholen.

(3)  Bei der Bildung der Fachnoten und der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

 

 

§ 12

Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

 

(1)  Eine Prüfung wird mit "nicht bestanden" bewertet, wenn der Prüfling zu einem Prüfungstermin ohne triftigen Grund nicht erscheint oder wenn er nach Beginn der Prüfung ohne triftigen Grund von dieser zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine Prüfung nicht innerhalb der vorgegebenen Frist abgelegt wird.

 

(2)  Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuß unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit hat der Prüfling ein ärztliches Attest vorzulegen. In Zweifelsfällen kann die Vorlage eines Attestes einer bzw. eines vom Prüfungsausschuß benannten Ärztin bzw. Arztes verlangt werden.  Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Bereits vorliegende Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.

 

(3)  Versucht der Prüfling, das Ergebnis seiner Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen, wird die betreffende Prüfung mit "nicht bestanden" bewertet. Das Mitführen unerlaubter Hilfsmittel nach Prüfungsbeginn gilt als Täuschungsversuch im Sinne des Satzes 1. Die Feststellung wird von der jeweiligen prüfenden Person oder der bzw. dem Aufsichtsführenden getroffen und aktenkundig gemacht. Ein Prüfling, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der jeweiligen prüfenden Person oder der bzw. dem Aufsichtsführenden in der Regel nach Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden. In diesem Fall wird die betreffende Prüfung  mit "nicht bestanden "  bewertet. Die Gründe für den Ausschluß sind aktenkundig zu machen. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuß den Prüfling von der Erbringung weiterer Prüfungen ausschließen.

 

(4)  Belastende Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind dem Prüfling unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Vor der Entscheidung ist ihm Gelegenheit zum rechtlichen Gehör zu geben.

 

 

§ 13

Wiederholung von Prüfungen und der Abschlußarbeit

 

(1)   Prüfungen, die nicht bestanden wurden oder als nicht bestanden gelten, können wiederholt werden.                                                                                                              
Wird die Wiederholungsprüfung schriftlich durchgeführt, darf mit Ausnahme von Absatz 2 die Bewertung "nicht bestanden" nur nach ergänzender mündlicher Prüfung getroffen werden. Mit einer notwendigen mündlichen Ergänzungsprüfung bestandene erste Wiederholungsprüfungen können nur mit der Note "ausreichend"  bewertet werden. Für eine Ergänzungsprüfung gelten die Festlegungen für mündliche Prüfungen. Die Ergänzungsprüfung sollte unverzüglich, jedoch nicht früher als eine Woche nach Bekanntgabe der Note der schriftlichen Prüfung durchgeführt werden. Der Termin wird durch die prüfende Person bekanntgegeben.                                       
Eine zweite Wiederholung ist mit Ausnahme von Absatz 2 in der Regel nur für eine Prüfung zulässig. Im begründeten Ausnahmefall kann unter Berücksichtigung der Gesamtleistung  in einem weiteren Fach eine zweite Wiederholungsprüfung genehmigt werden.
Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.

 

(2)   Wiederholungsprüfungen sind frühestens nach 6 Wochen und spätestens innerhalb eines Jahres nach Nichtbestehen der Prüfung abzulegen. Dazu ist erneut eine Meldung erforderlich. Bei Studienunterbrechung und in anderen begründeten Fällen sind über die Ablegung von Wiederholungsprüfungen durch den Prüfungsausschuß verbindliche Festlegungen zu treffen. Bei Versäumnis der Wiederholungsfrist gilt der § 13 Abs. 1.

 

(3)   Für eine zweite Wiederholungsprüfung ist innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Nichtbestehens der ersten Wiederholungsprüfung ein schriftlicher Antrag auf Genehmigung an den Prüfungsausschuß durch den Prüfling einzureichen. Bei Überschreitung der Frist erlischt der Prüfungsanspruch. Wird der Prüfling zur zweiten Wiederholungsprüfung zugelassen, hat er diese Prüfung frühestens nach 6 Wochen und spätestens innerhalb des folgenden Semesters abzulegen. Die zweite Wiederholungsprüfung ist mit Ausnahme von Absatz 2 grundsätzlich als mündliche Prüfung abzulegen und bei Bestehen mit der Note "ausreichend"  zu bewerten.

 

(4)   Die Abschlußarbeit kann bei der Bewertung "nicht bestanden" einmal wiederholt werden. Eine Rückgabe des Themas in der in § 15 Abs. 5 Satz 2 genannten Frist ist jedoch nur zulässig, wenn der Prüfling bei der Anfertigung seiner ersten Abschlußarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hatte. Eine zweite Wiederholung der Abschlußarbeit ist ausgeschlossen.

 

(5)   Verläßt die Studentin oder der Student die Universität oder wechselt sie oder er den Studiengang, so wird ihr bzw. ihm eine Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungen und Studienleistungen und deren Benotung und Berechnung in Credit Points sowie erfolglos unternommene Versuche, eine Prüfung zu erbringen, enthält.

 

(6)   Hat der Prüfling eine erste Wiederholungsprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so erteilt die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Prüfling hierüber einen schriftlichen Bescheid mit einer Rechtsbehelfsbelehrung. Hat der Prüfling eine zweite Wiederholungsprüfung nicht bestanden oder gilt sie als endgültig nicht bestanden, so erteilt die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses einen entsprechenden Bescheid, der auch die noch fehlenden Prüfungen ausweist und erkennen läßt, dass die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden ist.

 

 

 

II. Bachelorprüfung

 

§ 14

Umfang und Form der Bachelorprüfung

 

(1)   Die Bachelorprüfung erstreckt sich auf die in Absatz 2 aufgeführten sechs Prüfungen und die Abschlußarbeit gemäß § 15.

 

(2)   Die Prüfungen und die zugehörigen Prüfungsvorleistungen sind im einzelnen (siehe auch Anlage):

 

Prüfungsgebiet

Prüfungsvorleistungen

(LN = Leistungsnachweis)

1. Modul

Analysis I, II, III

3 LN

2. Modul

Lineare Algebra I, II

2 LN

3. Modul

Vorlesungen und Übungen im Umfang von 12 SWS aus einem der vier Vertiefungsgebiete Diskrete Mathematik/angewandte Algebra, Numerische Analysis, Stochastik, Optimierung.

2 LN

4. Modul

Vorlesungen und Übungen im Umfang von 12 SWS aus dem Vertiefungsgebiet, in dem die Bachelorarbeit angefertigt wird.

2 LN (Vorlesung)

1 LN (Projektarbeit)

5. Modul

Algorithmen und Datenstrukturen I, II

2 LN

6. Modul

Vorlesungen, Übungen und Seminare im Umfang von 6 SWS aus dem Vertiefungsgebiet, in dem die Bachelorarbeit angefertigt wird. Diese Vorlesungen müsssen von denen im 4. Modul verschieden sein.

1 LN (Vorlesung)

 LN (Seminar)


(3) Zusätzlich müssen Leistungsnachweise zu folgenden Veranstaltungen erbracht werden:      

 

 

 

Lehrgebiete

 

Leistungsnachweise

7. Modul

Computerorientierte Mathematik

Computerpraktikum

Proseminar

Einführung in ein CAS

4 LN

8. Modul

Einführende Vorlesungen im Umfang von 12 SWS aus den beiden Vertiefungsgebieten, die nicht im 3. und 4. Modul gewählt werden.

2 LN

9. Modul

Theoretische Informatik und algorithmische Geometrie (6 SWS)

Spezialvorlesung Informatik (2 SWS)

2 LN



(4) Ein Leistungsnachweis wird für Projektarbeit im Rahmen einer Vorlesung vergeben (4. Modul). Die Studierenden sollen parallel zur Vorlesung selbstständig eines der behandelten Themen vertiefen (z.B. durch Modellierung oder Implementierung).

 

 

§ 15

Abschlußarbeit

 

(1)  Die Abschlußarbeit soll zeigen, dass die Studentin oder der Student in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus dem Bereich des Studiums selbstständig mit wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.

 

(2)  Zur Abschlußarbeit kann nur zugelassen werden, wer
1. die Prüfungen zu den Modulen 1-5 gemäß §14 Absatz 2 bestanden,
2. die Leistungsnachweise zu den Modulen 7-8 gemäß § 14 Absatz 3 erbracht hat.
Auf Antrag ist auch dann eine Zulassung zur Abschlußarbeit möglich, wenn noch nicht alle Prüfungen bestanden sind und zu erwarten ist, dass diese Prüfungen innerhalb eines Semesters nachgeholt werden.   

(3)  Die Bearbeitungszeit für die Abschlußarbeit beträgt in der Regel 4 Monate; im Einzelfall kann der Prüfungsausschuß die Bearbeitungszeit auf begründeten Antrag bis auf sechs Monate verlängern. Das Bewertungsverfahren soll vier Wochen nicht überschreiten.

(4)  Die Abschlußarbeit wird von einer gemäß § 6 Abs. 1 bestellten prüfungsberechtigten Person der Fakultät für Mathematik ausgegeben und betreut. Den Studierenden ist Gelegenheit zu geben, für das Thema Vorschläge zu machen. Mit Genehmigung des Prüfungsausschusses kann das Thema auch von einer prüfungsberechtigten Person vorgeschlagen werden, die nicht Mitglied der Fakultät für Mathematik ist. Der Zeitpunkt der Ausgabe des Themas ist beim Prüfungsamt aktenkundig zu machen.

 

(5)  Das Thema und die Aufgabenstellung müssen so lauten, dass die zur Bearbeitung vorgegebene Frist von vier Monaten eingehalten werden kann. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb des ersten Monats der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden.

 

(6)  Abschlußarbeiten können auch als Gruppenarbeiten zugelassen werden, wenn für jedes Gruppenmitglied ein zu bewertender Beitrag auf Grund der Angabe von Abschnitten oder Seitenzahlen oder auf Grund anderer objektiver Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar ist. Der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitgliedes muß die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllen.

 

(7)  Die Abschlußarbeit ist fristgemäß in vierfacher Ausfertigung im Prüfungsamt abzuliefern. Bei der Abgabe hat die Studentin oder der Student schriftlich zu versichern, daß die Arbeit - bei einer Gruppenarbeit der entsprechend gekennzeichnete Anteil der Arbeit - selbständig verfaßt wurde und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt worden sind. Das Abgabedatum ist aktenkundig zu machen. Wird die Abschlußarbeit nicht fristgemäß abgeliefert, wird sie als mit "nicht bestanden"  bewertet. Ein Antrag auf Verlängerung der Abgabefrist ist durch die Studentin oder den Studenten nach Stellungnahme der betreuenden Person rechtzeitig beim Prüfungsausschuß zu stellen.

 

(8)  Die Abschlußarbeit ist von zwei prüfungsberechtigten Personen zu begutachten und zu bewerten. Die erste Gutachterin oder der erste Gutachter soll die Person sein, die die Arbeit ausgegeben hat. Die zweite Gutachterin oder der zweite Gutachter wird von der Vorsitzenden oder von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt. Ist die erste gutachtende Person nicht Mitglied der Fakultät für Mathematik, so muß die zweite gutachtende Person Mitglied der Fakultät für Mathematik sein. Die Note der Abschlußarbeit ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der beiden Einzelnoten. Die Abschlußarbeit ist nicht bestanden, wenn eine der beiden Noten „nicht bestanden“  lautet.

 

(9)  Die Abschlußarbeit kann mit Zustimmung der Betreuerin oder des Betreuers in englischer Sprache abgefaßt werden.

 

 

§ 16

Bildung der Gesamtnote und Zeugnis

 

(1)  Die Bachelorprüfung ist bestanden, wenn alle Prüfungen und die Abschlußarbeit mit mindestens „ausreichend“ bewertet wurden

 

(2)  Die Gesamtnote wird aus dem arithmetischen Mittel der Noten der Prüfungen und den beiden Noten der Abschlussarbeit gebildet.  

(3)  Bei überragenden Leistungen (Notendurchschnitt nicht schlechter als 1,2) sowie einer insgesamt mit 1,0 bewerteten Abschlußarbeit wird das Gesamturteil "mit Auszeichnung" erteilt.                                                    

(4)  Hat ein Prüfling die Bachelorprüfung bestanden, so erhält er über die Ergebnisse ein Zeugnis. In das Zeugnis werden die Noten der Prüfungsfächer, die Note der Abschlußarbeit und die Gesamtnote aufgenommen. Ferner enthält das Zeugnis das Thema der Abschlußarbeit.                                       

(5)  Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfung erbracht worden ist. Das Zeugnis ist möglichst innerhalb von 4 Wochen auszustellen. Es ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen, mit dem Siegel der Universität zu versehen und kann auf Wunsch auch in einer Fremdsprache ausgestellt werden.

 

 

§ 17

Urkunde

 

(1)  Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird der oder dem Studierenden die Urkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des Grades

Bakkalaureus/Bakkalaurea der Computermathematik sowie

Bachelor of Computational Mathematics

 

       beurkundet.

 

(2)  Die Urkunde wird von der Dekanin oder dem Dekan der Fakultät und der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Universität versehen.



III. Schlußbestimmungen

 

§ 18

Ungültigkeit der Bachelorprüfung

 

(1)   Hat die Kandidatin bzw. der Kandidat das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung beeinflußt und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuß nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung die Kandidatin bzw. der Kandidat getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

 

(2)   Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die Kandidatin bzw. der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die Kandidatin bzw. der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht bewirkt, entscheidet der Prüfungsausschuß unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen über die Rechtsfolgen.

 

(3)   Vor einer Entscheidung ist der bzw. dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

 

(4)   Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen; gegebenenfalls ist ein neues zu erteilen. Eine Entscheidung nach Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen. Im Fall der ersatzlosen Einziehung des Prüfungszeugnisses ist der akademische Grad abzuerkennen und die Urkunde einzuziehen.

 

§ 19

Einsichtnahme in die Prüfungsakten

 

(1)   Nach Abschluß des Prüfungsverfahrens wird der Kandidatin bzw. dem Kandidaten auf schriftlichen Antrag Einsichtnahme in ihre bzw. seine Prüfungsakten gewährt.

 

(2)   Der Antrag gemäß Absatz 1 ist innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses zu stellen. Die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.

 

 

 

 

 

 

 

§ 20

Inkrafttreten und Bekanntmachung

 

Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Ministerialblatt des Landes Sachsen-Anhalt in Kraft.

 

 

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fakultätsrates der Fakultät für Mathematik vom 04.04.2001 und der Bestätigung durch den Senat der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg vom 18.04.2001.

 

 

Magdeburg, den 31.7.2001

 

 

 

 

Der Rektor

der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg