OTTO-VON-GUERICKE-UNIVERSITÄT MAGDEBURG

Fakultät für Mathematik

STUDIENORDNUNG
für den Studiengang

Wirtschaftsmathematik


Hinweis:
In die vorliegende Fassung der Studienordnung sind alle bisherigen Satzungsänderungen eingearbeitet. Es erfolgte eine Anpassung an die neue deutsche Rechtschreibung. (Damit ist es keine rechtsverbindliche Fassung.)

Inhaltsübersicht
§ 1 Allgemeine Studienhinweise
§ 2 Geltungsbereich
§ 3 Studienabschluss
§ 4 Studiendauer
§ 5 Studienbeginn
§ 6 Studienvoraussetzungen
§ 7 Ziel des Studiums
§ 8 Gliederung des Studiums
§ 9 Studieninhalte, Leistungsnachweise
§ 10 Studienfachberatung
§ 11 Inkrafttreten und Übergangsregelungen

Anlagen:
Anlage 1: Modellstundentafel des Grundstudiums für den Studiengang Wirtschaftsmathematik
Anlage 2: Modellstundentafel des Hauptstudiums für den Studiengang Wirtschaftsmathematik

§ 1 Allgemeine Studienhinweise

Diese Studienordnung enthält Hinweise allgemeiner Art. Zur genauen Orientierung im Studium und Planung des Studienablaufs sind weitere Informationen notwendig. Zu diesem Zweck wird den Studierenden empfohlen, sich auch mit der Prüfungsordnung des Studienganges Wirtschaftsmathematik vertraut zu machen und möglichst frühzeitig Kontakt zu Mitgliedern der Fakultät mit dem Ziel einer Studienfachberatung aufzunehmen. Die im Anhang aufgeführten Zeitpunkte zur Belegung von Lehrveranstaltungen und Ablegung von Prüfungen sind als Empfehlung für die Absolvierung des Studiums in der Regelstudienzeit zu verstehen. Hinzuzurechnen sind die zeitlichen Aufwendungen für das Selbststudium und für das Literaturstudium. Weitere Informationen über das Studium sind im Prüfungsamt des Dekanates der Fakultät für Mathematik, im Dezernat Studienangelegenheiten der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg, im studentischen Universitätsrat und im Studentenwerk erhältlich.

§ 2 Geltungsbereich

Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage der jeweils gültigen Diplomprüfungsordnung Ziel, Inhalt und Aufbau des Studiums für den Studiengang Wirtschaftsmathematik an der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg.

§ 3 Studienabschluss

Das Studium führt zum berufsqualifizierenden Abschluss durch den Erwerb des akademischen Grades "Diplom-Wirtschaftsmathematikerin" bzw. "Diplom-Wirtschaftsmathematiker" , abgekürzt "Dipl.-Wirtsch.-Math.".

§ 4 Studiendauer

Der Studiengang ist so gestaltet, dass das Studium einschließlich der Diplomarbeit in neun Semestern abgeschlossen werden kann. Dabei ist gewährleistet, dass die Studierenden im Rahmen der Diplomprüfungsordnung des Studienganges nach eigener Wahl Schwerpunkte setzen können und Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen in einem ausgeglichenen Verhältnis zur selbständigen Erarbeitung und Vertiefung des Stoffes und zur Teilnahme an zusätzlichen Lehrveranstaltungen, auch in anderen Studiengängen, stehen.

§ 5 Studienbeginn

Das Lehrangebot ist auf einen Studienbeginn im Wintersemester ausgerichtet.

§ 6 Studienvoraussetzungen

(1) Voraussetzung für die Zulassung zum Studium ist der Nachweis der allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife oder eine durch Rechtsvorschrift oder vom Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt als gleichwertig anerkannte Hochschulzugangsberechtigung. Einzelheiten regelt die Immatrikulationsordnung.

(2) Als persönliche Voraussetzungen werden von der Studienbewerberin und dem Studienbewerber ausreichende Kenntnisse in der Mathematik erwartet sowie die Fähigkeit, sich mathematische und wirtschaftswissenschaftliche Kenntnisse und Betrachtungsweisen anzueignen. Die ausreichende Beherrschung der englischen Sprache und zusätzliche Fremdsprachenkenntnisse sind von Vorteil.

(3) Bezüglich der Möglichkeit einer Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen oder an anderen Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen wird auf § 8 der Diplomprüfungsordnung verwiesen.

§ 7 Ziel des Studiums

(1) Ziel des Studiums ist es, gründliche Fachkenntnisse zu erwerben und nach wissenschaftlichen Methoden selbständig zu arbeiten. Es soll dabei die Fähigkeit erworben werden, sich in die vielfältigen Aufgaben anwendungs-, forschungs- oder lehrbezogener Tätigkeitsfelder selbständig einzuarbeiten und häufig wechselnde Aufgaben zu bewältigen, die im späteren Berufsleben auftreten. Neben dem Wissenserwerb und der Ausprägung von Befähigungen in den verschiedenen Formen der Lehrveranstaltungen ist das Selbststudium für den erfolgreichen Studienabschluss unerlässlich.

(2) Das Studium ist so gestaltet, dass sich die Studierenden im Grundstudium wichtige mathematische und wirtschaftswissenschaftliche Grundlagen aneignen und den Stoff der bereits im Grundstudium begonnenen Fächer im Hauptstudium fortsetzen und vertiefen.

(3) Im Rahmen der Anfertigung der Diplomarbeit erwirbt die Studentin bzw. der Student vertiefte Kenntnisse und Erfahrungen in einem gewählten Schwerpunktgebiet. In der Regel wird sie bzw. er dabei Probleme aktueller Forschung kennenlernen.

(4) Neben der fachspezifischen Ausbildung werden im Rahmen des Studiums auch die Beschäftigung mit geschichtlichen, gesellschaftspolitischen, künstlerischen, philosophischen und anderen Themen, z.B. durch die Teilnahme an den Veranstaltungen im Rahmen des "studium generale", eine erweiternde Fremdsprachenausbildung sowie eine sportliche Betätigung empfohlen.

(5) Eine Mitarbeit der Studierenden in den Gremien der Selbstverwaltung der Universität ist wünschenswert. Eine Möglichkeit dazu bietet besonders die Mitarbeit in den Vertretungsorganen der Studierenden.

§ 8 Gliederung des Studiums

(1) Das Studium gliedert sich in
· das Grundstudium von vier Semestern, das mit der Diplom-Vorprüfung abschließt,
· das Hauptstudium, das einschließlich der Studienarbeit und der Diplomarbeit 5 Semester umfasst und mit der Diplomprüfung abschließt.

(2) Im Grundstudium eignen sich die Studierenden die wichtigsten Grundlagen der Mathematik und der Wirtschaftswissenschaft an, um sie im Hauptstudium zu erweitern und in einer Spezialisierung ihrer Wahl gezielt zu vertiefen. Das Grundstudium schließt mit der Diplom-Vorprüfung ab, durch die der Prüfling nachzuweisen hat, dass er die erforderlichen Grundlagen beherrscht, um das Studium erfolgreich fortsetzen zu können. Die Diplom-Vorprüfung stellt keinen berufsqualifizierenden Abschluss dar.

(3) Die Diplomprüfung besteht aus Fachprüfungen und der Diplomarbeit. Sie bildet den ersten berufsqualifizierenden Abschluss im Diplomstudiengang Wirtschaftsmathematik. Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob der Prüfling die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat, die fachlichen Zusammenhänge überblickt und die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden.

(4) Die Diplomarbeit ist eine selbständige wissenschaftliche Arbeit, die in schriftlicher Form einzureichen und in einem Kolloquium zu verteidigen ist. Mit ihrer Erarbeitung erwirbt die Studentin bzw. der Student vertiefte Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten sowie Erfahrungen auf einem Schwerpunktgebiet. Dabei soll sie bzw. er zeigen, dass sie bzw. er in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein mathematisches oder ein wirtschaftswissenschaftliches Problem selbständig mit wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.

(5) Der zeitliche Gesamtumfang der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen im Pflicht- und Wahlpflichtbereich beträgt
- im Grundstudium 84 Semesterwochenstunden (SWS)
- im Hauptstudium 74 Semesterwochenstunden (SWS).

(6) Als Lehrveranstaltungen werden Vorlesungen, Übungen, Seminare und Praktika angeboten. In Vorlesungen werden Begriffe, Ergebnisse und Beweise, Probleme und Lösungsmethoden, Theorien und Beispiele vorgetragen; ebenso wichtig wie die Vermittlung von Inhalten ist, dass hierbei mathematisches bzw. wirtschaftswissenschaftliches Argumentieren demonstriert wird. Für den Studienerfolg ist es unerlässlich, sich mit dem gebotenen Stoff auseinanderzusetzen und die vorgetragenen Schlussweisen im Detail nachzuvollziehen. Das Stoffgebiet einer Vorlesung sollte spätestens nach Ablauf des Semesters selbständig und systematisch anhand der Literatur erarbeitet werden - dies ist zugleich Prüfungsvorbereitung.
In Übungen zu einer Vorlesung werden Aufgaben gestellt, die in der Regel mit den in der Vorlesung bereitgestellten Hilfsmitteln bearbeitet werden können. Dabei sollen Lösungstechniken geübt werden. Übungen dienen der Konkretisierung des Vorlesungsstoffes und der Verständniskontrolle. Die Aufgaben sind individuell zu bearbeiten. Seminare dienen der Ergänzung und Vertiefung von Vorlesungen oder dem selbständigen Einarbeiten in aktuelle Forschungsrichtungen. Sie sollen in weitere Gebiete der Mathematik bzw. der Wirtschaftswissenschaft einführen oder Kenntnisse vertiefen und bilden in der Regel auch Grundlage für Diplomarbeiten. Erwartet wird die selbständige Benutzung von Originalliteratur, das Herausarbeiten der wesentlichen Punkte eines Themas, eine übersichtliche Darstellung und eine Darlegung des Themas in einem Kolloquiumsvortrag.
Praktika in Mathematik trainieren die Fähigkeit, konkrete Aufgaben zu bearbeiten, insbesondere auch aus Anwendungsgebieten der Mathematik, wobei die für Anwender verständliche Darstellung der Ergebnisse besonders wichtig ist. Im Unterschied zu Übungen handelt es sich um umfangreichere Probleme, die oft mit Computerunterstützung bearbeitet werden müssen.

§ 9 Studieninhalte, Leistungsnachweise

(1) Die Studieninhalte des Grundstudiums sind in der Anlage 1 ausgewiesen.
Das Grundstudium schließt mit der Diplom-Vorprüfung ab ( siehe §§ 11 und 12 der Diplomprüfungsordnung).
Die Fachprüfungen der Diplom-Vorprüfung werden in folgenden Lehrgebieten durchgeführt:
- Analysis I und II
- Lineare Algebra und Analytische Geometrie I und II
- Lineare Optimierung
- Wahrscheinlichkeitstheorie
- Betriebswirtschaftslehre (Teil A und C)
- Volkswirtschaftslehre (Teil A und B).

Als Prüfungsvorleistungen sind Leistungsnachweise über die erfolgreiche Belegung von Lehrveranstaltungen zu erbringen. Der Umfang und die Art der Prüfungsvorleistungen werden zu Beginn der Lehrveranstaltungen durch den Lehrenden bekannt gegeben. Für Prüfungsvorleistungen gilt nicht die für Prüfungen eingeschränkte Wiederholbarkeit.

(2) Die Diplom-Vorprüfung bezieht sich hauptsächlich auf den in den ersten drei Semestern des Grundstudiums angebotenen Stoff, einige Leistungsnachweise für Lehrveranstaltungen des Grundstudiums sind erst bis zur Meldung für die Diplomprüfung nachzuweisen.

(3) Im 5. und 6. Semester werden weitere Lehrveranstaltungen zur Erweiterung des Grundlagenwissens angeboten, für diese Veranstaltungen sind Leistungsnachweise bis zur Meldung für die Diplomprüfung zu erwerben.

(4) Die Vertiefung im Hauptstudium im Umfang von mindestens 36 SWS erfolgt in drei Bereichen, Komplex R (Reine Mathematik), Komplex A (Angewandte Mathematik), Komplex W (Wirtschaftswissenschaft) und einem Schwerpunktgebiet, in dem auch die Diplomarbeit anzufertigen ist.
Die Institute der Fakultäten für Mathematik und für Wirtschaftswissenschaft bieten ein reiches Angebot an Lehrveranstaltungen für die Vertiefung an. In der Regel gehören zum Komplex R Lehrveranstaltungen aus den Gebieten der Algebra, Analysis, Diskreten Mathematik, Geometrie, Logik, Topologie, Zahlentheorie und zum Komplex A Lehrveranstaltungen aus den Gebieten der Numerik, Optimierung, Stochastik, wobei insbesondere Optimierung und Stochastik empfohlen werden. Zum Komplex W gehören alle Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums der Fakultät für Wirtschaftswissenschaft, wobei maximal 2 SWS Operations Research für den Komplex W anrechenbar sind. Die nicht im Pflichtprogramm belegte Betriebswirtschjaftslehre B oder Volkswirtschaftslehre C kann mit 4 Guthabenpunkten in den Komplex W eingebracht werden.

(5) Die Komplexe A und R können sich inhaltlich überschneiden. Der Prüfungsausschuss entscheidet auf Vorschlag des Lehrenden, für welchen Komplex A oder R die angebotene Lehrveranstaltung anzurechnen ist. Einzelne Lehrveranstaltungen werden in beiden Komplexen anrechenbar sein. Im Schwerpunktgebiet, das sowohl ein Teilgebiet der Mathematik als auch ein Teilgebiet der Wirtschaftswissenschaft sein kann, soll die Studentin und der Student vertiefte Kenntnisse erwerben, die an den aktuellen Stand der Forschung heranführen.

(6) Die Lehrveranstaltungen für die Vertiefung sind so zu wählen, dass mindestens 6 SWS im Komplex R, mindestens 10 SWS im Komplex A, 16 SWS im Komplex W sowie mindestens 4 SWS im Schwerpunktgebiet nachgewiesen werden können, wobei jede Lehrveranstaltung nur einmal anrechenbar ist. Darüber hinaus ist in jedem Vertiefungskomplex ein Seminar zu belegen.

(7) Im Hauptstudium ist eine Studienarbeit anzufertigen. Durch die Studienarbeit sollen die Studierenden in die selbständige Arbeit mit wissenschaftlichen Methoden eingeführt werden. Sie kann auch der Einarbeitung in das Diplomthema dienen.

(8) Empfohlen wird die Absolvierung eines Betriebspraktikums, sowie die Teilnahme an einer berufskundlichen Exkursion.
Auf Antrag der Studentin bzw. des Studenten an den Prüfungsausschuss kann ein Betriebspraktikum von mindestens 4 Wochen als Studienleistung anstelle entweder des Computerpraktikums oder eines Seminars angerechnet werden.

(9) Im 8. Semester sollte mit der Einarbeitung in das Diplomthema begonnen werden, das 9. Semester ist der Bearbeitung der Diplomarbeit vorbehalten.

(10) Die Diplomprüfung besteht aus drei Fachprüfungen und der Diplomarbeit (einschließlich Verteidigung). Die Verteidigung der Diplomarbeit ist dabei die letzte Prüfungsleistung.

§ 10 Studienfachberatung

(1) Um den Studienanfängerinnen und Studienanfängern die Orientierung an der Universität zu erleichtern, werden zu Beginn jedes Wintersemesters einführende Veranstaltungen angeboten.

(2) Um die Orientierung zur Wahl von Studienschwerpunkten und Wahlpflichtfächern nach der Diplom-Vorprüfung zu erleichtern, werden den Studierenden inhaltliche Erläuterungen zum Hauptstudium mittels Informationsschriften und Informationsveranstaltungen angeboten.

(3) Eine Studienfachberatung durch eine Fachberaterin oder einen Fachberater der Fakultät kann jederzeit in Anspruch genommen werden und ist insbesondere in folgenden Fällen zweckmäßig:
- Anlaufschwierigkeiten bei Studienbeginn
- Wahl der Studienrichtung
- wesentliche Überschreitung der Regelstudienzeit
- nicht bestandene Prüfungen bzw. nicht erfüllte Prüfungsvorleistungen
- Studiengang- oder Hochschulwechsel
- Auslandsstudium und individuelle Studienplangestaltung.

(4) Im Hinblick auf die Diplomarbeit empfiehlt es sich, im Hauptstudium möglichst frühzeitig mit den entsprechenden Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern Kontakt aufzunehmen.

§ 11 Inkrafttreten und Übergangsregelungen

(1) Diese Studienordnung tritt am 24.06.1998, jedoch nicht vor dem Tag nach ihrer Bekanntmachung, in Kraft. Sie wird im Mitteilungsblatt des Rektorats der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg bekannt gemacht.

(2) Diese Studienordnung gilt für alle Studentinnen und Studenten, die im Wintersemester 1998/99 das Studium im Studiengang Wirtschaftsmathematik an der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg aufnehmen.

(3) Sie gilt ebenfalls für die Studentinnen und Studenten, die sich vor dem Wintersemester 1998/99 für den Diplomstudiengang Wirtschaftsmathematik eingeschrieben haben und nach § 28 der neuen Prüfungsordnung die Anwendung dieser schriftlich beantragt haben.


Hinweis:
In die vorliegende Fassung der Studienordnung sind alle bisherigen Satzungsänderungen eingearbeitet. Es erfolgte eine Anpassung an die neue deutsche Rechtschreibung. (Damit ist es keine rechtsverbindliche Fassung.)
 MathWebmasterTeam Zuletzt geändert: 31.03.2003